§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Pointer-Freunde (international Pointer-Friends)
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
  3. Der Sitz des Vereins ist 23866 Nahe.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins untergliedert sich in verschiedene Bereiche:

  1. Förderung, Image-Aufbau, Image-Verbesserung und Anerkennung als Familienhund der Rasse „Pointer“. Hierbei werden alle Pointer-Rassen mit einbezogen: Englische Pointer, Deutsch Kurzhaar (German Shorthaired Pointer), Deutsch Drahthaar (German Wirehaired Pointer), Deutsch Langhaar (German Longhaired Pointer) und Pointer-Mixe. Wir wollen den Pointern Ausdruck und Stimme verleihen.
  2. Hilfe und Rettung von Pointern in Not innerhalb Deutschlands, aber auch weltweit. Hierbei steht im Vordergrund, dass die Pointer in Not aufgenommen, tierärztlich versorgt und liebevoll umsorgt werden, ihre möglichen Ängste verlieren und wieder Vertrauen zum Menschen aufbauen. Diese Tätigkeit umfasst in Ausnahmefällen auch die Hilfe und Rettung anderer Hunderassen, die im Zusammenhang mit der Rettung von Pointern erforderlich erscheint. Die Qualität und der Standard der (insbesondere tierärztlichen, aber selbstverständlich umfassenden) Versorgung werden hierbei sehr hoch angesetzt und bilden für den Verein eine der wichtigsten Grundlagen seiner Arbeit.
    Nach einer auf jeden Hund individuell angepassten Zeit beginnt die Vermittlung. Der Verein setzt es sich zum Ziel, für die zu vermittelnden Hunde ein adäquates Zuhause zu finden, in dem der Hund Hund sein darf und auf keinen Fall „be- oder genutzt wird“. Im Zuge der Vermittlung müssen vorab Fragebogen von möglichen Adoptanten ausgefüllt werden, es findet in der Regel eine Vor- und eine Nachkontrolle statt (Ausnahmen muss der Vorstand schriftlich genehmigen) und im Zuge des Schutzvertrages wird eine Schutzgebühr inkl. anteiliger Kostenerstattung erhoben, um einen Missbrauch der Hunde zu verhindern und eine Wertschätzung zu erreichen.
  3. Hilfestellungen und Aufklärung im Ausland, um die Anzahl der Streunerhunde langfristig zu senken: Kastrations-Aktionen und -Projekte, Informationsmaterialien für Bürger / Hundehalter, Aktionstage
  4. In der Zukunft Errichtung und Unterhaltung eines „Mehrgenerationen-Pointer-Hofes“ für alte, behinderte und schwer vermittelbare Pointer.

§3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand angemessene (pauschale) Vergütungen erhalten. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Maßstab der Angemessenheit ist neben der Art und dem Umfang der Tätigkeit die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Neben der Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  3. Ordentliche Mitglieder (Vollmitglieder) zahlen eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Aufnahmegebühr.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  7. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Fördermitglieder aufnehmen. Sie zahlen gesondert festzusetzende Beiträge, unterliegen nicht den Pflichten von Mitgliedern und haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder bezahlen neben einer Aufnahmegebühr die fällige Jahresgebühr und sind somit stimmberechtigte Vollmitglieder.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht bei der Abstimmung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  3. Fördermitglieder bezahlen eine verringerte Jahresgebühr und keine Aufnahmegebühr. Sie sind nicht stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

    1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
    3. Die Mitgliedschaft endet
      a) mit dem Tod des Mitglieds,
      b) durch freiwilligen Austritt,
      c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
      d) durch Ausschluss aus dem Verein,
      e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Ein ermäßigter Beitrag gilt für Schüler, Studenten und Rentner. Darüber hinaus gibt es eine Härtefallregelung.  Die Gewährung reduzierter oder entfallender Beiträge entscheidet der Vorstand auf Antrag.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht bei der Abstimmung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln, gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und der 2. Vorsitzende ist jeder für sich vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  5. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

§10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a) Änderungen der Satzung,
    b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    f) die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per
    E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren). Die virtuelle Mitgliederversammlung wird in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum durchgeführt. Das nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort wird erst mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Allen Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss halten.
  5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten.
  8. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 §12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10.9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Frankenthaler Tierschutzverein 1906 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für den Tierschutz, bzw. für die Förderung der Rasse Pointer zu verwenden hat.